4.3. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen vom 6. März 2023 und 5. Juni 2023 und macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass – wenn überhaupt – nur von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen sei. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung habe die Verteidigung keine offizielle Mitteilung erhalten und in Bezug auf eine Einreise in die Schweiz ohne gültigen Ausweis sei höchstens von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, welche mit einer Busse bestraft würde.