212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 5. März 2023, arbeitsteilig mit B., unberechtigt Zutritt zum Wohnhaus und zum Personenwagen von C., X-Strasse, Q.[Ort], verschafft zu haben, in der Absicht, Wertsachen in den Räumlichkeiten und im Fahrzeug zu entwenden. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgängig im Quartier Briefkästen kontrolliert und bei Häusern "nachgeschaut", ebenfalls in der Absicht, Wertsachen zu entwenden. -4-