3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 27. Juni 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023, mit welcher seine Untersuchungshaft bis zum 5. September 2023 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.