3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde gegen die ihm am 7. Juni 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2023. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3-