3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)