Dasselbe gilt für den ebenfalls am 24. August 2022 gelieferten […] sowie die am 25. August 2022 gelieferte […] mit Zubehör. Auf welche Weise Informationen zum Verbleib dieser Gegenstände bzw. zur Täterschaft erlangt werden könnten, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte Sistierung des Verfahrens wegen unbekannter Täterschaft (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.