Die Rücksendung des von D. vor der Haustüre vorgefundenen und anschliessend von ihr im Keller aufbewahrten Pakets mit einem der bestellten Elektronikgegenstände ([…]) wurde durch die Kantonspolizei vorgenommen, womit hieraus keine Erkenntnisse betreffend die Täterschaft zu erwarten sind. Es trifft zu, dass zum Verbleib des gemäss den Unterlagen der B. mit der gleichen Sendung versandten […]; Lieferung am 24. August 2022) jegliche Anhaltspunkte fehlen. Dasselbe gilt für den ebenfalls am 24. August 2022 gelieferten […] sowie die am 25. August 2022 gelieferte […] mit Zubehör.