in seiner Beschwerde lediglich auf offen gebliebene Punkte und nennt insbesondere Unstimmigkeiten bei der Rücksendung des aufgefundenen Pakets sowie Unklarheiten hinsichtlich des Zustands des retournierten Gegenstands und des Verbleibs der anderen Gegenstände der betreffenden Sendung. Zur Frage der ungeklärt gebliebenen Täterschaft äussert er sich hingegen nicht. Die Rücksendung des von D. vor der Haustüre vorgefundenen und anschliessend von ihr im Keller aufbewahrten Pakets mit einem der bestellten Elektronikgegenstände ([…]) wurde durch die Kantonspolizei vorgenommen, womit hieraus keine Erkenntnisse betreffend die Täterschaft zu erwarten sind.