deführers und den betreffenden Lieferungen ausgewertet, ohne dass Hinweise auf eine mutmassliche Täterschaft hätten erlangt werden können. Den Akten lassen sich keine Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und D. entnehmen. Welche weiteren Ermittlungen zu Erkenntnissen hinsichtlich der Täterschaft führen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verweist -5-