zu Art. 6 StPO). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 2.3. 2.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens erfüllt sind bzw. ob bereits alle möglichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, welche der Ermittlung der Täterschaft dienen könnten.