2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt hierzu aus, dass sich nicht erschliesse, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers aussichtsreiche Ermittlungsansätze betreffend die unbekannte Täterschaft begründen könnten. Solche seien weiterhin nicht ersichtlich. 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.