legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. Sie führt aus, dass gemäss den polizeilichen Abklärungen eine unbekannte Täterschaft die auf dem Benutzerkonto des Beschwerdeführers hinterlegte Telefonnummer geändert und über dieses Benutzerkonto verschiedene Elektronikartikel im Gesamtwert von Fr. 1'948.00 an die Adresse A., c/o D., […], Q. bestellt habe. Vermutlich habe die Täterschaft die durch die Post zugestellten Pakete abgefangen.