1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person betreffend die von ihm beanzeigten Straftaten (Art. 115 Abs. 1 StPO) und hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde -3-