Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.186 (STA.2023.2472) Art. 260 Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 1. Juni 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete der Kantonspolizei am 14. Februar 2023, dass eine ihm unbekannte Person Bestellungen über sein Kundenkonto bei der B. getätigt habe und die Artikel an die Adresse […] in Q. habe liefern lassen. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Strafuntersuchung wegen Betrugs und unbefugter Datenbe- schaffung, was am 7. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft geneh- migt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Entnahme aus dem Briefkasten des Ober- gerichts am 20. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen diese ihm am 10. Juni 2023 zugestellte Verfügung. 3.2. Am 12. Juli 2023 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Zustellung am 4. Juli 2023) eingeforderte Sicherheit für all- fällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person betreffend die von ihm be- anzeigten Straftaten (Art. 115 Abs. 1 StPO) und hat sich als Zivil- und Straf- kläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde -3- legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzu- treten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. Sie führt aus, dass gemäss den polizeilichen Abklärungen eine unbekannte Täterschaft die auf dem Benutzerkonto des Beschwerdeführers hinterlegte Telefonnummer geändert und über dieses Benutzerkonto verschiedene Elektronikartikel im Gesamtwert von Fr. 1'948.00 an die Adresse A., c/o D., […], Q. bestellt habe. Vermutlich habe die Täterschaft die durch die Post zugestellten Pakete abgefangen. D. habe bestätigt, im Sommer/Herbst 2022 zwei Pakete erhalten zu haben, welche sie nicht bestellt habe. In einem der Pakete habe einer der bestell- ten Elektronikartikel festgestellt und schliesslich an die B. retourniert wer- den können. Die unbekannte Täterschaft habe bislang nicht ermittelt wer- den können. Weitere aussichtsreiche Ermittlungsansätze würden nicht vor- liegen. 2.1.2. Der Beschwerdeführer verweist im Beschwerdeverfahren darauf, dass mehrere Punkte nicht ausreichend geklärt seien. Insbesondere macht er geltend, dass die Rücksendung entgegen der angefochtenen Verfügung erst am 23. Mai 2023 durch eine noch unbekannte Person bei der B. eröff- net und am 10. Juni 2023 der Post übergeben worden sei. Die Verpackung weise mittlere Gebrauchsspuren auf. Der Zustand des Artikels werde von der B. noch geprüft. Es sei weiter unklar, warum nur der Artikel […] aufge- funden worden sei, zumal mit dem Paket Nr. […] noch ein weiterer Artikel versandt worden sei. 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt hierzu aus, dass sich nicht erschliesse, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers aussichts- reiche Ermittlungsansätze betreffend die unbekannte Täterschaft begrün- den könnten. Solche seien weiterhin nicht ersichtlich. 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 314 StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist -4- indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2), zumal sie in einem Spannungsverhältnis mit dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) steht (OMLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO). Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. W OLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den best- möglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 2.3. 2.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Sis- tierung des Verfahrens erfüllt sind bzw. ob bereits alle möglichen Untersu- chungshandlungen vorgenommen worden sind, welche der Ermittlung der Täterschaft dienen könnten. 2.3.2. Gemäss den Akten konnte zwar das in der angefochtenen Verfügung wie- dergegebene Vorgehen der Täterschaft weitgehend ermittelt werden. Es liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, wer sich Zugang zum Benutzer- konto des Beschwerdeführers bei der B. verschafft, dort die letzte Ziffer der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers geändert (gemäss Polizeirap- port vom 24. Mai 2023 mutmasslich um Rückmeldungen zur Bestellung zu verhindern), die Gegenstände auf den Namen des Beschwerdeführers an die Adresse von D. bestellt sowie die Sendungen mutmasslich vor der Ent- gegennahme durch D. abgefangen und (mit einer Ausnahme) mitgenom- men haben könnte. Gemäss Polizeirapport vom 24. Mai 2023 wurden die durch die B. eingereichten Unterlagen zum Benutzerkonto des Beschwer- deführers und den betreffenden Lieferungen ausgewertet, ohne dass Hin- weise auf eine mutmassliche Täterschaft hätten erlangt werden können. Den Akten lassen sich keine Verbindungen zwischen dem Beschwerdefüh- rer und D. entnehmen. Welche weiteren Ermittlungen zu Erkenntnissen hinsichtlich der Täter- schaft führen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verweist -5- in seiner Beschwerde lediglich auf offen gebliebene Punkte und nennt ins- besondere Unstimmigkeiten bei der Rücksendung des aufgefundenen Pa- kets sowie Unklarheiten hinsichtlich des Zustands des retournierten Ge- genstands und des Verbleibs der anderen Gegenstände der betreffenden Sendung. Zur Frage der ungeklärt gebliebenen Täterschaft äussert er sich hingegen nicht. Die Rücksendung des von D. vor der Haustüre vorgefun- denen und anschliessend von ihr im Keller aufbewahrten Pakets mit einem der bestellten Elektronikgegenstände ([…]) wurde durch die Kantonspolizei vorgenommen, womit hieraus keine Erkenntnisse betreffend die Täter- schaft zu erwarten sind. Es trifft zu, dass zum Verbleib des gemäss den Unterlagen der B. mit der gleichen Sendung versandten […]; Lieferung am 24. August 2022) jegliche Anhaltspunkte fehlen. Dasselbe gilt für den eben- falls am 24. August 2022 gelieferten […] sowie die am 25. August 2022 gelieferte […] mit Zubehör. Auf welche Weise Informationen zum Verbleib dieser Gegenstände bzw. zur Täterschaft erlangt werden könnten, ist je- doch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte Sistie- rung des Verfahrens wegen unbekannter Täterschaft (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler