Da vorliegend erst einige Monate nach der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ offenbart wurde, dass der Sohn im Verfahren als Mitbeschuldigter geführt wird, ist der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung vom 3. Juni 2021 erfolgt, so dass Rechtsanwalt B._____ nicht weiter als amtlicher Verteidiger von A._____ geführt werden kann. 4. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens A._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.