Sachzusammenhangs mit dem immer noch hängigen Zivil- bzw. SchKG- Verfahren [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] und dem Strafverfahren [Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau] besteht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Umstand, dass sich der Interessenkonflikt gemäss Ausführungen von A._____ bisher noch nicht verwirklicht hat oder dass A._____, C._____ und sein Verteidiger mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ einverstanden sind, ändert daran nichts.