___ jegliche Schuld auf sich nimmt, obgleich er noch ausführte, dass Entscheide jeweils gemeinsam besprochen worden seien (vgl. E. 3.3 hiervor). Insgesamt kann jedoch ein späterer Strategiewechsel im Verfahren inklusive von sich gegenseitig belastenden Aussagen nicht ausgeschlossen werden. Derartiges sollte sich insbesondere durch die Beschuldigten auch offengehalten werden. Zudem sagte A._____ sogar aus, dass er nicht über den Kopf des Sohnes hinweg entschieden, sondern ihn in seine Entscheidungen auch einbezogen gehabt habe, womit er diesen nicht vollständig entlastet; seitens des Sohnes erfolgten hinsichtlich des Vaters nur belastende Aussagen.