Auch dem E-Mail vom […] von Rechtsanwalt D._____ an Rechtsanwalt B._____ ist nichts von einer Verneinung eines Interessenkonflikts der Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu entnehmen. So schrieb Rechtsanwalt D._____ mit E-Mail vom […] nur, dass weder er noch sein Klient eine Interessenkollision sehen würden und diese Thematik ja bereits anlässlich seiner Einsetzung besprochen worden sei.