Das Obergericht des Kantons Aargau sah es jedoch als erstellt an, dass A._____ insofern involviert war, als dass die H._____ AG die Buchführung nicht selbst ausführte, sondern an externe Firmen, an welchen A._____ beteiligt gewesen war, übergeben hatte. Wenn auch zwischen den Verfahren kein direkter Sachzusammenhang besteht, kann eine Verbindung zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren nicht verneint werden: Es scheint offensichtlich, dass beim Vorgehen von Vater und Sohn hinsichtlich ihrer "Firmenführung" ein gewisser modus operandi vorliegt.