Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn wie hier eine amtliche bzw. notwendige Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). -8-