beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Sie unterstehen gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nach Art. 321 StGB strafbar.