Die durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zitierte Rechtsprechung weiche massgeblich vom vorliegenden Sachverhalt ab. Es habe nie eine Doppelvertretung bestanden, es bestünden auch keine sich gegenseitig belastenden Aussagen; die Interessen seien gleichgerichtet. A._____ sage die Wahrheit aus, Rechtsanwalt B._____ müsse ihn nicht zum Lügen beraten. Selbst wenn er seine Aussagen ändern würde, liege kein Interessenkonflikt vor, weil C._____ seinerseits durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt werde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau könne keinen konkreten Interessenkonflikt begründen, ihre Ausführungen seien rein spekulativ. Aufgrund der Strohmann-Stellung von C.__