2.4. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 führt A._____ wiederum aus, dass das Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie argumentiere, dass Rechtsanwalt B._____ aus verfahrensstrategischen Gründen zunächst als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, um nicht den Vorwurf einer Mittäterschaft offenzulegen. Nach der ersten Einvernahme habe man den Fall 14 Monate lang nicht weiterbearbeitet. Die durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zitierte Rechtsprechung weiche massgeblich vom vorliegenden Sachverhalt ab.