2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass C._____ und A._____ im Herbst 2021 erstmals einvernommen und mit dem vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Hinweis auf eine Interessenkollision und den Vorwurf einer Mittäterschaft eine Einladung zu Kollusionshandlungen gewesen. Das Verfahren sei weitergeführt und es seien neue Erkenntnisse gewonnen worden: Nicht nur habe im Februar 2023 die Verfahrensleitung gewechselt, auch die bisherige Praxis zur Frage der wirksamen Verteidigung sei durch das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Aargau weiter konkretisiert worden. Wenn A.____