_ sei von ihm als Strohmann installiert worden. Es lägen weder gegenseitige Schuldzuweisungen noch divergierende Prozessstrategien vor. Es sei nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung, A._____ zum Lügen oder zu einer falschen Belastung des Sohnes zu animieren, was A._____ weder beabsichtige noch je tun werde. Kein Richter würde je glauben, dass C._____ eigenverantwortlich gehandelt habe. C._____ werde durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt. Rechtsanwalt B._____ müsse bei der Verteidigung seines Mandanten keine Rücksicht auf C._____ nehmen. Die Tatsache, dass er C._____ im Verfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____], einem SchKG-Verfahren nach Art.