und C._____ von Beginn weg von zwei verschiedenen amtlichen Verteidigern verteidigt worden, womit keine unzulässige Doppelvertretung vorliege. Weiter sei kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich. So habe A._____ bereits wahrheitsgemäss ausgesagt, dass er als faktisches Organ alle Fäden in der Hand gehalten habe und seinen Sohn an allfälligen strafrechtlichen relevanten Handlungen keine Schuld treffe. Er habe entschieden; sein Sohn sei weder ausbildungsmässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen, die Tragweite dieser Handlungen abzuschätzen. C._____ sei von ihm als Strohmann installiert worden.