2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründet die Entlassung von Rechtsanwalt B._____ aus dem amtlichen Verteidigungsmandat mit einer Interessenkollision und verweist dabei auf den Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023. Vorliegend werde ein Strafverfahren gegen Vater (A._____) und Sohn (C._____) geführt. Die Interessen der beiden würden sich nicht decken. Rechtsanwalt B._____ habe den Sohn C._____ bereits selbst vertreten, so unter anderem in einem mittlerweile sistierten Zivilverfahren […] vor dem Bezirksgericht Q._____ als Kläger gegen die E._____ AG (mittlerweile in Liquidation [fortan: E._____ AG in Liq.