1. Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit welcher die bestehende amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 10. Juni 2023 entlassen wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.