3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte A._____ eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: