Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.184 (STA.bbbb.bb) Art. 337 Entscheid vom 26. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 5. Juni 2023 betreffend Entlassung des amtlichen Verteidigers in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Kantonale Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ und seinen Sohn C._____ […] ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehr- facher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Misswirt- schaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) sowie gegen A._____ zusätzlich wegen mehrfacher Missachtung eines Tä- tigkeitsverbots (Art. 294 Abs. 1 StGB). 1.2. 1.2.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Juni 2021 wurde Rechtsanwalt B._____ mit Wirkung ab 28. Mai 2021 als amtli- cher Verteidiger von A._____ eingesetzt. 1.2.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2021 wurde Rechtsanwalt D._____ mit Wirkung ab 11. Okto- ber 2021 als amtlicher Verteidiger von C._____ eingesetzt. 1.3. 1.3.1. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Staatsanwalt- schaft Rechtsanwalt B._____ darauf hin, dass ein Interessenkonflikt vorzu- liegen scheine und er als Verteidiger vom Verfahren gegen A._____ aus- zuschliessen und eine Anzeige an die Anwaltskommission zu erstatten sei. Mit diesem Schreiben wurde Rechtsanwalt B._____ zugleich das rechtliche Gehör erteilt. 1.3.2. Mit Schreiben vom 14. April 2023 teilte Rechtsanwalt B._____ der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft mit, dass kein konkreter Interessenkonflikt vor- liege und ein solcher von der bisherigen Verfahrensleitung wie den beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidigern verneint worden sei. 1.4. Mit Gesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde beantragt, Rechtsan- walt B._____ per sofort als amtlichen Verteidiger abzusetzen und als Ver- treter von A._____ aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Es sei eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen. -3- 2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 5. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt B._____ per 10. Juni 2023 als amtlicher Vertei- diger von A._____ entlassen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erhob A._____ gegen die ihm am 6. Juni 2023 zugestellte Verfügung vom 5. Juni 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2023 aufzuheben und RA B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfah- ren KSTA ST.aaaa.aa zu belassen. 2. Und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin respektive der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte A._____ eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau, mit welcher die bestehende amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 10. Juni 2023 entlassen wurde. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründet die Entlassung von Rechtsanwalt B._____ aus dem amtlichen Verteidigungsmandat mit einer Interessenkollision und verweist dabei auf den Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023. Vorliegend werde ein Strafverfahren gegen Vater (A._____) und Sohn (C._____) geführt. Die Interessen der bei- den würden sich nicht decken. Rechtsanwalt B._____ habe den Sohn C._____ bereits selbst vertreten, so unter anderem in einem mittlerweile sistierten Zivilverfahren […] vor dem Bezirksgericht Q._____ als Kläger ge- gen die E._____ AG (mittlerweile in Liquidation [fortan: E._____ AG in Liq.], […]). In diesem Verfahren seien auch die unrechtmässigen Bezüge seitens C._____ Thema. Es möge sein, dass Vater und Sohn im Moment (teil- weise) übereinstimmende Aussagen machen würden. Dies beseitige je- doch nicht das Bestehen eines potentiellen Interessenkonflikts. Vielmehr bestehe das Risiko, dass Rechtsanwalt B._____ den Vater A._____ bera- ten müsse, bei seinen Aussagen zu bleiben, um C._____ nicht zu belasten. Dies sei mit einer effektiven Verteidigung nicht zu vereinbaren. Weiter be- stehe das Risiko, dass Rechtsanwalt B._____ Informationen aus dem Zi- vilverfahren bzw. aus der Vertretung von C._____ bewusst oder unbewusst für die Verteidigung von A._____ oder umgekehrt Informationen aus der Verteidigung von A._____ für das Zivilverfahren von C._____ verwende. 2.2. Mit Beschwerde macht A._____ ein widersprüchliches Verhalten der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft geltend. Er habe von der bereits im Jahr 2019 eröffneten Strafuntersuchung erst im Jahr 2021 erfahren. Dass auch gegen seinen Sohn C._____ ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei ihm zu- nächst nicht bekannt gewesen. Dies habe die Kantonale Staatsanwalt- schaft gewusst. C._____ sei schliesslich im Oktober 2021 Rechtsanwalt D._____ als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden. Rechtsanwalt D._____ habe in diesem Zeitpunkt bei der Verfahrensleiterin der Kantona- len Staatsanwaltschaft angefragt, ob sich hinsichtlich der Verteidigung von A._____ durch Rechtsanwalt B._____ womöglich eine Interessenkollision ergebe. Dies sei durch die Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwalt- schaft explizit verneint worden. Rechtsanwalt D._____ habe dies mit E-Mail vom […] an Rechtsanwalt B._____ bestätigt. Auch Rechtsanwalt B._____ habe seine Vertretung von C._____ hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau […] gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft erwähnt. Sie habe mangels Sachzusammenhangs und aufgrund der Zustimmung von A._____ und C._____ keinen Interessen- konflikt gesehen. A._____, C._____ wie auch Rechtsanwalt D._____ seien mit der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ einverstanden. Im Übrigen wären die durch eine Entlassung der amtlichen Verteidigung bzw. den Wechsel entstehenden Kosten unverhält- nismässig und unnötig verursacht. Im Strafverfahren […] seien A._____ -5- und C._____ von Beginn weg von zwei verschiedenen amtlichen Verteidi- gern verteidigt worden, womit keine unzulässige Doppelvertretung vorliege. Weiter sei kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich. So habe A._____ bereits wahrheitsgemäss ausgesagt, dass er als faktisches Organ alle Fäden in der Hand gehalten habe und seinen Sohn an allfälligen strafrechtlichen relevanten Handlungen keine Schuld treffe. Er habe ent- schieden; sein Sohn sei weder ausbildungsmässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen, die Tragweite dieser Handlungen abzu- schätzen. C._____ sei von ihm als Strohmann installiert worden. Es lägen weder gegenseitige Schuldzuweisungen noch divergierende Prozessstra- tegien vor. Es sei nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung, A._____ zum Lügen oder zu einer falschen Belastung des Sohnes zu animieren, was A._____ weder beabsichtige noch je tun werde. Kein Richter würde je glau- ben, dass C._____ eigenverantwortlich gehandelt habe. C._____ werde durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt. Rechtsanwalt B._____ müsse bei der Verteidigung seines Mandanten keine Rücksicht auf C._____ nehmen. Die Tatsache, dass er C._____ im Verfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____], einem SchKG-Verfahren nach Art. 85a SchKG und damit keinem eigentlichen Zivilverfahren, gegen die E._____ AG in Liq. vertrete, stelle keinen Interessenkonflikt dar. A._____ und C._____ würden die Bezüge, die Gegenstand jenes Verfahrens seien, als berechtigt ansehen. Die E._____ AG in Liq. habe C._____ für angeblich unrechtmässige Bezüge betrieben. Diese seien auch Gegenstand des Verfahrens ST.aaaa.aa, so dass keine im jeweilig anderen Verfahren nicht vorhandene Informationen bestünden, die für die Verteidigung von A._____ oder umgekehrt verwen- det werden könnten. Andererseits sei über die E._____ AG in Liq. am tt.mm. 2022 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren selbst sei bis zum Ausgang des Strafverfahrens ST.aaaa.aa sistiert, weshalb das Verfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] infolge des Konkurses ebenfalls zu sistieren sei. Dieses werde wohl aber abgeschrieben, da nicht davon auszugehen sei, dass ein Gläubiger den Prozess weiterführen werde. 2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, dass C._____ und A._____ im Herbst 2021 erstmals einver- nommen und mit dem vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Hinweis auf eine Interessenkolli- sion und den Vorwurf einer Mittäterschaft eine Einladung zu Kollusions- handlungen gewesen. Das Verfahren sei weitergeführt und es seien neue Erkenntnisse gewonnen worden: Nicht nur habe im Februar 2023 die Ver- fahrensleitung gewechselt, auch die bisherige Praxis zur Frage der wirksa- men Verteidigung sei durch das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Aargau weiter konkretisiert worden. Wenn A._____ ausführe, dass keine divergierenden Prozessstrategien vorliegen würden und er bisher wahrheitsgemäss ausgesagt habe, zeige dies auf, dass Rechtsanwalt -6- B._____ bei der Beratung von A._____ eingeschränkt sei. Bis das Verfah- ren abgeschlossen sei, könnten sich Verteidigungsstrategie und Aussagen auch ändern. Ein Interessenkonflikt liege bereits dann vor, wenn die Ver- teidigung die Strategie nicht ändern oder die Änderung nicht vorschlagen könne. Durch C._____ erhaltene und nicht ins Zivilverfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] eingebrachte Informationen könnten im Strafver- fahren zugunsten von A._____ verwendet werden. Aufgrund des Anwalts- geheimnisses sei es nicht möglich, aufzuzeigen, um welche Informationen es sich handle. 2.4. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 führt A._____ wiederum aus, dass das Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bzw. der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie argumentiere, dass Rechtsanwalt B._____ aus verfah- rensstrategischen Gründen zunächst als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, um nicht den Vorwurf einer Mittäterschaft offenzulegen. Nach der ersten Einvernahme habe man den Fall 14 Monate lang nicht weiterbe- arbeitet. Die durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zitierte Rechtsprechung weiche massgeblich vom vorliegenden Sachverhalt ab. Es habe nie eine Doppelvertretung bestanden, es bestünden auch keine sich gegenseitig belastenden Aussagen; die Interessen seien gleichgerich- tet. A._____ sage die Wahrheit aus, Rechtsanwalt B._____ müsse ihn nicht zum Lügen beraten. Selbst wenn er seine Aussagen ändern würde, liege kein Interessenkonflikt vor, weil C._____ seinerseits durch Rechtsanwalt D._____ verteidigt werde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau könne keinen konkreten Interessenkonflikt begründen, ihre Ausführungen seien rein spekulativ. Aufgrund der Strohmann-Stellung von C._____ stamme im Zivilverfahren [Verfahren vor Bezirksgericht Q._____] die ge- samte Instruktion von ihm bzw. erfolgten alle Handlungen auf sein Geheiss. A._____ habe auch die Klage nach Art. 85a SchKG vom 20. Mai 2020 für C._____ verfasst. C._____ habe getan, was ihm sein Vater gesagt habe. Es gebe kein Wissen von C._____, das sein Vater nicht kenne. Es sei keine konkrete Interessenkollision ersichtlich; eine wirksame Verteidigung von A._____ sei gewährleistet. 3. 3.1. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen kann (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Vertei- digerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafpro- zessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvorausset- zungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu -7- beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Sie unterstehen gegen- über jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Die Verletzung des Berufsgeheimnis- ses ist nach Art. 321 StGB strafbar. Ein Interessenkonflikt droht insbeson- dere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozess- partei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnah- mefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben − dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Anwälten ist es auf- grund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Inte- resse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädie- ren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen − unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren − die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat verwendet werden. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfah- rensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rech- nung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. In diesem Zusammenhang können sich Eingriffe in das Recht des Angeschul- digten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen. Ist ein Interessen- konflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt abseh- bar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interes- senkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat die- ser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn wie hier eine amtliche bzw. notwendige Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidi- ger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beein- trächtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). -8- 3.2. Konkret wird A._____ vorgeworfen, sich bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der F._____ AG (mittlerweile aufgelöst, […]) der Miss- wirtschaft, der Gläubigerbevorzugung und der ungetreuen Geschäftsbesor- gung sowie bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der E._____ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Ferner steht er unter dem Verdacht des mehrfachen (Kredit)Be- truges und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf erhaltene COVlD-19-Kredite für mehrere Firmen und der Missachtung eines Tätig- keitverbots. C._____ hingegen wird vorgeworfen, sich bei der Ausübung seines Amtes als Organ der F._____ AG der Misswirtschaft, der ungetreuen Geschäfts- besorgung und Gläubigerbevorzugung sowie bei der Ausübung seines Am- tes als Organ der E._____ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Ferner steht er unter dem Verdacht des mehr- fachen (Kredit)Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf erhaltene COVlD-19-Kredite für mehrere Firmen. 3.3. Vorliegend handelt es sich im geführten Strafverfahren bei Vater A._____ und Sohn C._____ um Mitbeschuldigte. Tatsächlich scheinen die bisher gemachten Aussagen von A._____ und C._____ in der Sache grundsätz- lich übereinstimmend. So gab C._____ in der ersten Einvernahme (Eröff- nung der Festnahme) vom […] an, dass er im Grunde von nichts wisse und verwies hinsichtlich jeglicher Geschäftstätigkeit in Bezug auf die genannten Firmen wie Zahlungen, Geschäftsführung, Buchhaltungen oder Kreditan- träge auf den Vater (vgl. Einvernahme von C._____ vom […], bspw. Fra- gen 15 ff., 27, 30 f., 56 f., 68, 71, 89 f. 108, 116, 121, 181 f.). Das Verhältnis zum Vater scheint (mittlerweile) allerdings getrübt zu sein. So gab C._____ an, dass seine Frau den Vater als Halunken bezeichne oder (sein Schwa- ger) G._____ ein "armer Siech" sei, weil er auf den Vater reingefallen sei und er wohl als Sündenbock benutzt werde (vgl. Einvernahme von C._____ vom […], Fragen 147 ff.). A._____ sagte aus, dass C._____ blosser Ver- waltungsrat und er selbst für die Geschäftsführung zuständig gewesen sei (vgl. Einvernahme von A._____ vom […], bspw. Fragen 98, 130). Entschei- dungen, die gefällt worden seien, seien – auch wenn gemeinsam bespro- chen − durch ihn initiiert worden. Sollte sich abzeichnen, dass ein straf- rechtlich relevantes, schuldhaftes Handeln vorliege, treffe seinen Sohn sei- nes Erachtens keine Schuld, da er zu jenem Zeitpunkt weder ausbildungs- mässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen sei, die Trag- weite dieser Handlungen abzuschätzen (Einvernahme von A._____ vom […], Frage 159). -9- 3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen C._____ bereits früher ein Strafverfahren geführt hat und er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom […] der Misswirtschaft und Unter- lassung der Buchführung schuldig gesprochen wurde. Damals wurde C._____ durch den aktuellen Verteidiger von A._____, Rechtsanwalt B._____, verteidigt, wobei im damaligen Verfahren C._____' Tätigkeit als formeller Verwaltungsrat der H._____ AG (mittlerweile aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht) im Vordergrund stand. Das Obergericht des Kantons Aargau sah es jedoch als erstellt an, dass A._____ insofern invol- viert war, als dass die H._____ AG die Buchführung nicht selbst ausführte, sondern an externe Firmen, an welchen A._____ beteiligt gewesen war, übergeben hatte. Wenn auch zwischen den Verfahren kein direkter Sach- zusammenhang besteht, kann eine Verbindung zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren nicht verneint werden: Es scheint offensicht- lich, dass beim Vorgehen von Vater und Sohn hinsichtlich ihrer "Firmenfüh- rung" ein gewisser modus operandi vorliegt. Es wurde durch A._____ mehr- fach ausgeführt, dass der Sohn blosser Strohmann des Vaters sei und selbst keine eigenverantwortlichen Entscheidungen treffen könne. Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Vater in den Sohn betreffenden, ähnlich gelagerten Verfahren im Hintergrund als lenkende Hand involviert gewesen sein dürfte. Insofern ist ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren aufgrund der jeweils (mutmasslich) gemeinsamen Vorgehens- weise von Vater und Sohn nicht von der Hand zu weisen. Rechtsanwalt B._____ vertrat C._____ (und A._____) zudem in einem Ver- fahren im Kanton Bern als Straf- und Zivilkläger wie er C._____ aktuell im Zivilverfahren […] vor dem Bezirksgericht Q._____ gegen die E._____ AG in Liq. vertritt (und er insofern auch mit ihm in Kontakt stehen dürfte [vgl. Einvernahme von C._____ vom […], Frage 8]). Thema des letzteren Pro- zesses sind allfällige unrechtmässige Bezüge von C._____ zu Lasten der E._____ AG in Liq., welche offenbar auch Gegenstand des Strafverfahrens sind. Auch hinsichtlich des Verfahrens [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] ist somit ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren ST.aaaa.aa zu bejahen. Zudem gibt A._____ mit Stellungnahme vom 8. September 2023 an, dass auch er sich (zumindest im Hintergrund) am Verfahren [Ver- fahren vor dem Bezirksgericht Q._____] beteiligt und den Sohn instruiert hat. 3.5. Es mag zutreffend sein, dass sich die Kantonale Staatsanwaltschaft wider- sprüchlich verhalten hat, wenn sie die Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger beantragt hatte, obwohl sie von seiner Verteidigung oder Vertretung von C._____ in anderen Verfahren wusste bzw. sie ihn trotz den Hinweisen auf einen allfälligen Interessenkonflikt über längere Zeit in diesem Amt belassen hat. Entgegen den Ausführungen von - 10 - A._____ ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die damalige Ver- fahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine Interessenkollision explizit verneinte. So forderte sie Rechtsanwalt D._____ in einem E-Mail vom […] auf, sein Ersuchen betreffend einen allfälligen Interessenkonflikt auf schriftlichem Weg einzureichen. Im Anschluss antwortete Rechtsanwalt D._____ mit E-Mail vom […], dass er nach Rücksprache mit seinem Man- danten mitteilen könne, dass sie derzeit keinen Interessenkonflikt seitens Rechtsanwalt B._____ sehen würden. C._____ sei mit der Vertretung sei- nes Vaters durch Rechtsanwalt B._____ einverstanden. Auch dem E-Mail vom […] von Rechtsanwalt D._____ an Rechtsanwalt B._____ ist nichts von einer Verneinung eines Interessenkonflikts der Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu entnehmen. So schrieb Rechtsanwalt D._____ mit E-Mail vom […] nur, dass weder er noch sein Klient eine Inte- ressenkollision sehen würden und diese Thematik ja bereits anlässlich sei- ner Einsetzung besprochen worden sei. Ungeachtet dessen ist vorliegend die Frage der Gewährleistung einer ef- fektiven Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ relevant. A._____ kann bei seiner Argumentation, dass kein konkreter Interessenkonflikt vorliege, nicht zugestimmt werden. Zwar decken sich die Aussagen von A._____ und C._____ in dem Sinne, dass C._____ aussagt, dass er im Grunde ge- nommen von nichts wisse und sein Vater alles ausgeführt habe bzw. ver- antwortlich gewesen sei, und A._____ jegliche Schuld auf sich nimmt, ob- gleich er noch ausführte, dass Entscheide jeweils gemeinsam besprochen worden seien (vgl. E. 3.3 hiervor). Insgesamt kann jedoch ein späterer Stra- tegiewechsel im Verfahren inklusive von sich gegenseitig belastenden Aus- sagen nicht ausgeschlossen werden. Derartiges sollte sich insbesondere durch die Beschuldigten auch offengehalten werden. Zudem sagte A._____ sogar aus, dass er nicht über den Kopf des Sohnes hinweg ent- schieden, sondern ihn in seine Entscheidungen auch einbezogen gehabt habe, womit er diesen nicht vollständig entlastet; seitens des Sohnes er- folgten hinsichtlich des Vaters nur belastende Aussagen. Während den Mandatsverhältnissen zu C._____ wie auch A._____ dürften diese Rechts- anwalt B._____ zweifelsohne sensible Informationen anvertraut haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Vertretung bereits dann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Diese Möglichkeit muss vor- liegend als gegeben angesehen werden. Es scheint in einer derartigen Si- tuation nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt B._____ zuungunsten ei- ner der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nimmt, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteilt oder gewisse Verteidigungs- und Angriffsmittel nicht benutzt. Als Verteidiger von A._____ ist er zu seiner Interessenwahrung aber gerade hierzu verpflichtet, was sich wiederum nicht mit der Treuepflicht aufgrund des laufenden wie des ehemaligen Man- datsverhältnisses zu C._____ vereinbaren lässt. Aufgrund des engen - 11 - Sachzusammenhangs mit dem immer noch hängigen Zivil- bzw. SchKG- Verfahren [Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____] und dem Strafver- fahren [Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau] be- steht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Umstand, dass sich der Interessenkonflikt gemäss Ausführungen von A._____ bisher noch nicht verwirklicht hat oder dass A._____, C._____ und sein Verteidi- ger mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ einverstanden sind, ändert daran nichts. 3.6. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten tref- fen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsan- walts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit wei- teren Hinweisen). Da vorliegend erst einige Monate nach der Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ offenbart wurde, dass der Sohn im Verfahren als Mitbeschuldigter geführt wird, ist der Interessenkon- flikt erst nach der Mandatierung vom 3. Juni 2021 erfolgt, so dass Rechts- anwalt B._____ nicht weiter als amtlicher Verteidiger von A._____ geführt werden kann. 4. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens A._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden A._____ auferlegt. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister