6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilweise durch. Dies führt insofern zu einer Gutheissung der Beschwerde, als der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid vollständig aufzuheben und die Vorinstanz die Entschädigung neu festzusetzen haben wird. In welchem Umfang der Beschwerdeführer letztlich aber obsiegen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Es wird an der Vorinstanz sein, die Entschädigung des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzusetzen (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: