432 Abs. 2 StPO vorliegend in Betracht. Freilich wird die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch die am vorliegenden Verfahren ansonsten nicht mehr beteiligte Ehefrau des Zivil- und Strafklägers anzuhören haben. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt - 14 -