ten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2.). Sowohl im Verfahren betreffend die Strafanzeige vom 21. Juni 2018 wie auch in demjenigen betreffend die Strafanzeige vom 7. Juni 2019 geht es um Antragsdelikte. Sodann beteiligte der Zivil- und Strafkläger sich mit Bezug auf beide Strafanzeigen (bei der Strafanzeige vom 21. Juni 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau) als Privatkläger am Verfahren. Demgemäss kommt eine Überwälzung der Entschädigung auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO vorliegend in Betracht.