4.2.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei erneuter Prüfung des Entschädigungsanspruchs sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben wird, ob die Entschädigung aus der Staatskasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist. Art. 432 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: