Da die eine Kostennote die Strafanzeige vom 21. Juni 2018 und die andere Kostennote die Strafanzeige vom 7. Juni 2019 betreffen, liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Leistungen der Verteidigung in zeitlicher Hinsicht teilweise überschneiden, wurden die in beiden Strafanzeigen erhobenen Tatvorwürfe doch teilweise gleichzeitig untersucht. Entgegen der Vorinstanz kann aus den sich in zeitlicher Hinsicht teilweise überlappenden Kostennoten folglich auch nicht abgeleitet werden, dass gewisse Leistungen doppelt verrechnet wurden oder dass weitere Rechtsvertreter – die der Vorinstanz nicht offengelegt wurden – Leistungen erbracht haben.