Problematisch ist sodann, dass die Vorinstanz pauschal eine Kürzung von 15.3 Stunden vorgenommen hat, ohne wenigstens kurz zu begründen, welche Leistungen aus welchem Grund gekürzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 30). Solche pauschalen, unbegründeten Kürzungen können vom Beschwerdeführer nicht sachgerecht angefochten werden. Schliesslich ist auch zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung teilweise von falschen oder nicht massgebenden Kriterien leiten liess. So kann dem Beschwerdeführer in der Tat nicht vorgeworfen werden, dass sich die beiden eingereichten Kostennoten - 13 -