Zu knapp bemessen erscheint (auch unter Berücksichtigung des teilweisen Ruhens des Verfahrens) indessen, dass während der rund fünfjährigen Verfahrensdauer lediglich weitere 6 Stunden (für Briefe, E-Mails etc.) zugestanden wurden (also nur etwas mehr als eine Stunde pro Jahr). Dem Beschwerdeführer sind daher weitere 6 Stunden (insgesamt also 18 Stunden für persönliche Kontakte) zuzugestehen. Demgemäss ist der Aufwand für persönliche Kontakte bloss um 21 Stunden zu kürzen.