Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Zeit für persönliche Besprechungen von insgesamt 12 Stunden. Mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens erscheinen zwar insgesamt bloss drei Besprechungen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren teilweise ruhte und der Beschwerdeführer sich mit dem Verteidiger auch anlässlich der Einvernahmen besprechen konnte, wenig. Indessen erscheint die zugestandene Zeitdauer von zwei Stunden pro Besprechung eher grosszügig.