Die Vorinstanz kürzte in E. 6.2.3.5 ihrer Verfügung für Telefonate, Briefe, Mails, Zusammenfassungen und persönliche Besprechungen den geltend gemachten Aufwand von rund 39 Stunden um 27 Stunden auf 12 Stunden, wobei sie dem Beschuldigten bis zur Einstellungsverfügung zwei Besprechungen à zwei Stunden und nach Wiederaufnahme eine Besprechung à 2 Stunden zugestand (unter Berücksichtigung, dass gewisse Absprachen auch anlässlich der Einvernahmen möglich waren) und gestand im weiteren 6 Stunden für Telefonate, E-Mails etc. zu. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Zeit für persönliche Besprechungen von insgesamt 12 Stunden.