Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz in E. 6.2.3.4. ihrer Verfügung Aufwendungen im Umfang von 8 Stunden für Sekretariatsarbeiten kürzte (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Entgegen dem Beschwerdeführer kann es für die Ersatzfähigkeit der Sekretariatsarbeiten auch nicht darauf ankommen, ob diese vom Verteidiger selbst vorgenommen wurden oder ob er hierfür Hilfspersonen (Sekretariats- bzw. Kanzleipersonal) beigezogen hat.