Die Kürzungen in Höhe von 3.5 Stunden für interne Besprechungen (angefochtene Verfügung E. 6.2.3.3.) sind nicht zu beanstanden. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, bei einem zwar durchaus einige Zeit dauernden, mit Blick auf die Komplexität aber sehr überschaubaren Verfahren sich mit weiteren Anwälten intern abzusprechen. Richtig ist grundsätzlich, dass dem Verteidiger auch Ferienabwesenheiten zuzugestehen sind und Phasen hoher Arbeitsbelastung abgefedert werden müssen. In der Beschwerde wird jedoch nicht dargelegt, weshalb vor dem Beizug weiterer Anwälte nicht um Fristerstreckungen ersucht wurde. - 12 -