Es mag zutreffen, dass aufgrund der Intervention des Sohns der Zivil- und Strafkläger (in dessen Eigenschaft als Bediensteter einer Zürcher Staatsanwaltschaft) bei der Kantonspolizei Aargau der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stand. Die Aufgabe des Verteidigers war es aber, die Interessen des Beschuldigten im vorliegen Verfahren zu wahren und nicht Strafanzeigen gegen andere Personen einzureichen. Entsprechende Aufwendungen wären als separates Mandat gegenüber dem Beschwerdeführer (oder bei Einreichung einer Strafanzeige im entsprechenden Verfahren) abzurechnen.