Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzungen in der Gruppe "sachfremde Aufwendungen" (Kürzung in Höhe von 6.5 Stunden; angefochtene Verfügung E. 6.2.3.2.) ist indessen nicht vollkommen nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die Telefonate mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Es mag zutreffen, dass aufgrund der Intervention des Sohns der Zivil- und Strafkläger (in dessen Eigenschaft als Bediensteter einer Zürcher Staatsanwaltschaft) bei der Kantonspolizei Aargau der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stand.