Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Umschreibung in der Kostennote derart zu erfolgen hat, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird. Im Weiteren sind oft auch nicht die verrechneten Leistungen an sich zu beanstanden, sondern die dafür insgesamt aufgewendete Zeit bzw. die Häufigkeit der Aufwendungen im Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe. Entsprechend ist in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den Titeln "sachfremde Aufwendungen", "interne Besprechungen", "Sekretariatsarbeiten" und "Kontakt mit Klient" Gruppen gebildet und entsprechende Kürzungen vorgenommen hat.