indem sie Gruppen (etwa Kontakte zur Mandantschaft, interne Besprechungen etc.) gebildet hat, ohne hinsichtlich jeder einzelnen verrechneten Leistung darzulegen, weshalb diese konkret nicht gerechtfertigt ist. Denn aufgrund der Beschreibung einer Leistung kann nicht immer eruiert werden, was die Verteidigung konkret gemacht hat. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Umschreibung in der Kostennote derart zu erfolgen hat, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird.