Indessen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass zunächst primär zivilrechtlich bzw. sachenrechtlich gelagerte Nachbarschaftsstreitigkeiten sich ins Strafrecht verlagern. Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Schwierigkeiten der geltend gemachte Aufwand als deutlich zu hoch zu beurteilen. Der Vorinstanz kann sodann im Grundsatz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den Aufwand in gewisser Weise pauschal als zu hoch beurteilt hat, - 11 -