Allerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Verfahren während den Rechtsmittelverfahren vor Ober- und Bundesgericht auch während längerer Zeit faktisch ruhte. Es mag sein, dass sich im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung bzw. des Hausfriedensbruchs in einem Strafverfahren nicht alltägliche sachenrechtliche Fragen stellten, die Aufwendungen für gewisse zusätzliche Abklärungen rechtfertigen. Indessen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass zunächst primär zivilrechtlich bzw. sachenrechtlich gelagerte Nachbarschaftsstreitigkeiten sich ins Strafrecht verlagern.