4.2. 4.2.1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Wesentlichem erwogen hat, der insgesamt verrechnete Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu den infrage stehenden Tatvorwürfen, ging es doch nicht um schwerwiegende Delikte und drohte dem Beschwerdeführer lediglich eine vergleichsweise geringe Geldstrafe. Richtig ist, dass das vorliegende Verfahren vergleichsweise lange dauerte und dies zweifellos zu zusätzlichen Verteidigungsaufwendungen führte. Allerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Verfahren während den Rechtsmittelverfahren vor Ober- und Bundesgericht auch während längerer Zeit faktisch ruhte.