Entsprechend ist in der Kostennote auch auszuweisen, wie viel Zeit für welche Leistung (etwa Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) aufgewendet wurde, wobei selbstverständlich keine Angaben verlangt werden, die aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht offengelegt werden dürfen (etwa solche, welche Rückschlüsse auf die Verteidigungsstrategie oder das Verhalten der beschuldigten Person erlauben). Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom-