Nur so ist es in der Folge möglich, den Entscheid in Kenntnis der Sachlage anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Entsprechend ist in der Kostennote auch auszuweisen, wie viel Zeit für welche Leistung (etwa Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) aufgewendet wurde, wobei selbstverständlich keine Angaben verlangt werden, die aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht offengelegt werden dürfen (etwa solche, welche Rückschlüsse auf die Verteidigungsstrategie oder das Verhalten der beschuldigten Person erlauben).